Satzung des Vereins

Rechtliches

Stand April 2018

Satzung

Pferde für Menschen e.V., Hattenhofenerstr. 11, 86931 Prittriching/OT Winkl.

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Pferde für Menschen“.

  2. Er hat seinen Sitz in Prittriching/OT Winkl.

  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Augsburg eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Satzung

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung menschlichen Wohlbefindens in Zusammenarbeit mit Pferden, insbesondere heilpädagogisches Reiten, Hippotherapie und andere pferdegestützte Therapien und Maßnahmen, insbesondere auch für Menschen mit Behinderungen.

  2. Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen in Form der offenen Fürsorge durchführen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Mittel:

    1. Durchführung von Einzel- und Gruppenstunden unter der Leitung einer Reitpädagogin gegebenenfalls mit der Unterstützung durch einen Assistenten oder eine Assistentin bzw. Aufsichtspersonen.
    2. Durchführung von ein- oder mehrtägigen Freizeiten.
    3. Durchführung von Einführungsveranstaltungen für die Erzieher und Betreuer der Teilnehmer am Heilpädagogischen Reiten.
    4. Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen.
    5. Abhalten von Versammlungen zum Zwecke der Information seiner Mitglieder.
  3. Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks hauptamtliche und freie Mitarbeiter anstellen.

Satzung

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Satzung

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Es gibt aktive Mitglieder und passive Mitglieder.

  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur jährlich zum Kalendertag des Eintritts möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

Satzung

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile aus dem Vermögen des Vereins.

  2. Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen und können Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen.

  3. Aktive Mitglieder können gegebenenfalls zu Arbeiten herangezogen werden. Über Ausmaß und Zeitdauer sowie mögliche Ersatzleistungen entscheidet der Vorstand.

  4. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

  5. Alle Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Vorstandschaft gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung.

Satzung

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und gegebenenfalls bis zu drei Beisitzern.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Nur im Innenverhältnis soll gelten: der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt.

  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere auch die Festlegung von Gebühren und Mitgliedsbeiträgen. Er hat weiter insbesondere Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und gegebenenfalls Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen. Im Fall der Vereinsauflösung hat er über den weiteren Verbleib lebender Tiere zu entscheiden.

  5. Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens fünf Werktagen.

  6. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklärt.

  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

Satzung

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Brief oder, soweit das Mitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hat, per E-Mail durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

  4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie entscheidet insbesondere über:

    1. den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde
    2. die Aufgaben des Vereins
    3. Aufnahme von Darlehen ab 25000 Euro jährlich
    4. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    5. Satzungsänderungen mit Ausnahme nach § 6 (7)
    6. Auflösung des Vereins
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Satzung

§8 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

Satzung

§9 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Sofern bei Vereinsauflösung lebende Tiere im Vereinsvermögen vorhanden sind, hat über deren Verbleib die Vorstandschaft zu bestimmen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere am Leben bleiben und artgerecht gehalten werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das übrige Vermögen des Vereins an die Gemeinde Prittriching, Bürgermeister-Franz-Ditsch-Str. 7, 86931 Prittriching, die es ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

  3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.